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§ 45 KomWG

Wahlanfechtung und Wahlprüfung

(1)

Gegen die Wahl eines Bürgermeisters ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 0,1 Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens zehn Wahlberechtigte beitreten.

(2)

Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Wahl auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.

(3)
1

Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.

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KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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