45

§ 45 BremStVollzG

Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1)
1

Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Gefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.

2

Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.

(2)

Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3)

Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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