Gefangene haben Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit.
Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit Hilfsmitteln und prothetische Leistungen, sofern diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzuges gerechtfertigt und soweit Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
Für Art und Umfang der Versorgung gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit Besonderheiten des Vollzuges nicht entgegenstehen.
Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Gefangenen im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.
Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben.
Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 32 Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.
Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Von der Aufrechnung oder Vollstreckung ist abzusehen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindert.