45

§ 45 NKWG

Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1)
1

Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

2

Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3.

(2)
1

Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten.

2

Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

3

Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3)
1

Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

2

Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4)

Wer die Wahl in ein durch Direktwahl vermitteltes Amt annimmt, scheidet als Ersatzperson nach § 38 Abs. 1 aus.

(5)
1

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss.

2

Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

3

Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson über die Feststellung nach Satz 1 oder 2.

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