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§ 45 ASOG Bln

Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit

1.

dies zu den in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist,

2.

die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder

3.

die oder der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt.

(2)
1

Hat eine Person nach polizeilichen Erkenntnissen vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder eine andere Person widerrechtlich mit Gewaltanwendung bedroht, soll die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten

1.

jeder volljährigen Person, von der die widerrechtliche Handlung ausgegangen ist, sowie

2.

jeder volljährigen Person, gegen die sich die widerrechtliche Handlung gerichtet hat,

(betroffene Personen) an eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Beratungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft übermitteln, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zur Verhütung weiterer solcher widerrechtlicher Handlungen oder wegen eines spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs einer verletzten oder bedrohten betroffenen Person erforderlich erscheint.

2

Dies gilt nicht, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange einer betroffenen Person der Übermittlung offensichtlich entgegenstehen.

(3)

Mit Einwilligung einer betroffenen Person kann die Polizei bei anderen als den in Absatz 2 genannten Rechtsgutsverletzungen die personenbezogenen Daten dieser Person in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übermitteln.

(4)
1

Empfangende Stelle der Datenübermittlung nach den Absätzen 2 oder 3 kann auch eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Vermittlungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft sein, welche die Daten an eine mit ihr kooperierende, nach den Umständen des Einzelfalles geeignete Beratungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft weiterübermittelt.

2

Die Vermittlungsstelle darf die Daten nur nutzen

1.

zur Übermittlung an eine geeignete Beratungsstelle,

2.

sofern erforderlich, zur vorherigen Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, um deren Beratungsbedarf zu konkretisieren.

(5)

Beratungsstellen dürfen die übermittelten Daten ausschließlich dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich ein Beratungsangebot mit dem Ziel der Verhütung weiterer widerrechtlicher Handlungen oder zur Erfüllung des festgestellten spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs zu unterbreiten.

(6)
1

Lehnt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 eine betroffene Person eine Beratung ab, sind die zu ihr übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

2

Das Gleiche gilt, wenn eine betroffene Person das Beratungsangebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt.

3

Nimmt eine betroffene Person das Beratungsangebot an, speichert die jeweils empfangende Stelle deren personenbezogene Daten so lange, wie dies erforderlich ist, um die jeweilige Unterstützungsleistung zu erbringen, höchstens jedoch bis zu zwölf Monaten nach dem letzten Kontakt zwischen ihr und der betroffenen Person.

4

Die Polizei protokolliert die Datenübermittlung und weist die jeweils empfangende Stelle auf die Pflichten zur Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung sowie zur Löschung hin.

(7)

Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden und die Polizei an nicht-öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates gelten Absatz 1 sowie § 44a Absatz 2 entsprechend.

(8)

Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes unter Beachtung des § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an nicht-öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 44a Absatz 2 und § 44c Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

(9)

Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an nicht-öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.

(10)

§ 44 Absatz 4 gilt entsprechend.

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