44a

§ 44a ASOG Bln

Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten

(1)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an

1.

Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

Stellen der Europäischen Union, die mit Aufgaben zur Erfüllung der Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes befasst sind, sowie

3.

Polizeibehörden oder sonstige für die Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes zuständige öffentliche Stellen der Schengen-assoziierten Staaten

übermitteln.

(2)

Eine Übermittlung hat zu unterbleiben,

1.

wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,

2.

wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen gefährdet würde,

3.

soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck einer gesetzlichen Regelung verstoßen würde,

4.

wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere weil durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat Menschenrechte oder elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt zu werden drohen, oder

5.

wenn überwiegend schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.

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Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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