Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.