44

§ 44 KommHV-Kameralistik

Zahlstellen

1

Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

2

Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.

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KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

BY Bayern
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