44

§ 44 BremStVollzG

Nachgehende Betreuung

1

Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre.

2

Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen.

3

In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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