44

§ 44 NWG

Stauanlagen (Begriff)

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 45 bis 56.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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