44

§ 44 LBG NRW

Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG NRW

Landesbeamtengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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