Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend
erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der
dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LBG NRW
Landesbeamtengesetz
Nordrhein-Westfalen
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