Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Zuwendungen dürfen nur durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1 000 Euro überschritten wird.
Entscheidungen von 100 bis höchstens 1 000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen.
Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.
Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Gemeinde, der Landkreis oder das Land die Bevölkerung aufgrund eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe dazu aufgerufen haben, Geld- oder Sachspenden zu leisten.