AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen,
teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
dürfen nur AIF in der Rechtsform
einer juristischen Person oder
einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und
bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben
die Angabe der Geschäftsleiter,
die Namen der an der jeweiligen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber und
eine Erklärung, nach der
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 erfüllt sind und
die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die Angaben nach den Nummern 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 vollständig und richtig sind.
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
die Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Höhe der Beteiligung.
Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind.
Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt oder nicht in der erforderlichen Form übermittelt wurden,
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 genannten Rechtsformen verwaltet oder
die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet.
Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden,
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4 anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen. § 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden.
Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt,
ausdrücklich auf sie verzichtet oder
im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
das Verwaltungsrecht auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu übertragen.
Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6 Nummer 1 beantragt und wird sie von der Bundesanstalt aufgefordert, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 22 erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie innerhalb von drei Monaten dieser Aufforderung nachzukommen.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt der Erlaubnisantrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als zurückgenommen.
Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.
§ 44: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5