44

§ 44 HmbJAG

Zuweisung zu den Ausbildungsstellen

(1)
1

Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt auf Antrag der Referendarin oder des Referendars, der spätestens sechs Wochen vor Beginn der Station zu stellen ist.

2

Die Zuweisung bedarf im Fall der Verwaltungsstation stets und im Fall der Wahlstation I und Wahlstation II dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn sie an eine Behörde der Bundes- oder Landesverwaltung oder an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erfolgt.

3

In dem Antrag auf Zuweisung zu der Wahlstation I oder der Wahlstation II ist der gewählte Schwerpunkt anzugeben.

(2)

Dem Antrag muss ein sachgerechter Ausbildungsplan zugrunde liegen.

(3)

Urlaub wird auf Antrag der Referendarin oder des Referendars gewährt; dabei ist eine sachgerechte Ausbildung sicherzustellen.

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