An Gebühren sind zu erheben
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, | |
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, | |
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |