436

§ 436 StPO

Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1)
1

Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre.

2

Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

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StPO

Strafprozeßordnung

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