434

§ 434 StPO

Entscheidung im Nachverfahren

(1)
1

Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

2

(2)

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3)
1

Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend.

2

Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4)

Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

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