43

§ 43 StVO

Verkehrseinrichtungen

(1)
1

Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind.

2

Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb.

3

Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2)

Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3)
1

Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4.

2

Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4)

Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

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