Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen.
Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder mit Zustimmung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfenden der Hilfsorganisationen (§ 48). § 47 Abs. 2 bis 8 und 9 Nr. 1 und 3 und Abs. 10 gilt entsprechend.
Auf Anordnung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person sind
dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Materialien, Rettungshunde und andere Tiere, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen, von jeder natürlichen und juristischen Person sowie von Personenvereinigungen einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen,
dringend benötigtes Verbrauchsmaterial, dringend benötigte Betriebs- und Brennstoffe, Lebens- und Futtermittel, dringend benötigtes Trinkwasser, dringend benötigte elektrische Energie einschließlich der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Geräte und Einrichtungen sowie des erforderlichen Personals und sonstige dringend benötigte Sach-, Dienst- und Werkleistungen von den damit Handeltreibenden, den Inhabern von Gewerbebetrieben, einschließlich der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Betriebs- und Brennstoffen, tanktechnischen und anderen zur Bereitstellung erforderlichen Anlagen sowie der dazugehörenden Kassensysteme, einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen, und
bei großflächigen Evakuierungen Beherbergungsstätten oder sonstige geeignete bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen
bereitzustellen.
Mehrere zur Bereitstellung Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.
Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, dass keiner betroffenen natürlichen oder juristischen Person vermeidbare Nachteile entstehen.
Der Lebensbedarf der betroffenen natürlichen Personen muss gewährleistet bleiben.
Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf der Besitzerin oder des Besitzers und der zu ihrem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nicht angefordert werden. § 2 Abs. 1 und 2, §§ 4, 12 und 13 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Hilfsmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, Verbrauchsmaterial nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Beherbergungsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 zu erfassen; die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu melden.
Absatz 2 gilt für Personen, die freiwillig mit Zustimmung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters bei Übungen mitwirken, entsprechend.