426

§ 426 ZPO

Vernehmung des Gegners über den Verbleib

1

Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.

2

In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen.

3

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend.

4

Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.

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