424

§ 424 FamFG

Aussetzung des Vollzugs

(1)
1

Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen.

2

Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören.

3

Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts.

4

Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2)

Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

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FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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