42

§ 42 StBerG

Steuerbevollmächtigter

1

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.

2

Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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