Bei der Erhebung personenbezogener Daten nach § 29, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 34 Absatz 1 und 3, § 35 Absatz 1, 2 und 3, § 36 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2 und 3, § 38 Absatz 1, 2, § 40 sind zu protokollieren
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
der Zeitraum des Einsatzes,
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
Zu protokollieren sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme auch bei
Maßnahmen nach § 29 die im Übermittlungsersuchen nach § 29 Absatz 2 enthaltenen Merkmale und die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
Maßnahmen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 alle betroffenen Personen sowie die Personen, deren Wohnung betreten wurde,
Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete, sonstige überwachte Personen und die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
Maßnahmen nach § 34 Absatz 3 und nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 und 4, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson, die erheblich mitbetroffenen Personen und die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,
Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
Maßnahmen nach § 35 Absatz 2 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation und die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
Maßnahmen nach § 35 Absatz 3 die Zielperson,
Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
Maßnahmen nach § 36 Absatz 3 die festgestellte Person,
Maßnahmen nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 die Nutzerin oder der Nutzer,
Maßnahmen nach § 38 Absatz 1 die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, sowie die Tatsache der richterlich angeordneten Erstellung von Bewegungsbildern,
Maßnahmen nach § 38 Absatz 2 die zustimmende Person,
Maßnahmen nach § 40 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.
Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur verwendet werden für die Zwecke der Benachrichtigung nach § 10 und um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.
Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 5 Absatz 2 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.