42

§ 42 NatSchAG M-V

Konzentrationswirkung

(1)
1

Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf.

2

Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Mitwirkungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 durchzuführen.

3

Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde.

4

Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 2 durchzuführen ist, finden Satz 3 sowie § 69 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung keine Anwendung.

(2)
1

Die Naturschutzgenehmigung wird durch die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach § 15 oder § 25 des Landeswaldgesetzes bedarf.

2

Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 durchzuführen.

(3)
1

Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Genehmigung nach den §§ 51, 52 Absatz 1, 2 und 3 bis 5, den §§ 53 bis 57, 126 und 127 des Bundesberggesetzes bedarf.

2

Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30 durchzuführen.

(4)

Sofern nach den Absätzen 1 bis 3 verschiedene Behörden für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig wären, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, welche Behörde für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig ist.

(5)
1

In allen übrigen Fällen wird die Naturschutzgenehmigung durch die in § 40 Absatz 2 bis 4 bestimmte Behörde erteilt.

2

Das gilt nicht für andere behördliche Entscheidungen mit Konzentrationswirkung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchAG M-V

Naturschutzausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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