42

§ 42 NWG

Anlandungen

(1)
1

Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.

2

Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 41 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

3

Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 43 Abs. 2.

(2)
1

Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers.

2

Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.

(3)

Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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