42

§ 42 NLVO

Verwaltungszusammenarbeit

(1)
1

Das für die Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.

2

Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen solchen Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den genannten Staaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

(2)
1

In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben.

2

Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.

(3)

Für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 wird das Binnenmarktinformationssystem IMI genutzt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NLVO

Niedersächsische Laufbahnverordnung

NI Niedersachsen
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