42

§ 42 LBKG

Gefahrenmeldung

1

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden.

2

Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

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LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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