42

§ 42 KWG

Entscheidung der Bundesanstalt

1

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist.

2

Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KWG

Kreditwesengesetz

DE Bund
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