42

§ 42 HmbStVollzG

Vergütung der Arbeitsleistung

1

Die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit einem Arbeitsentgelt (§ 43) und mit einer Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung von der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann (§ 44).

2

Darüber hinaus können die Gefangenen auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten (§ 45).

3

Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen des § 17 Absatz 2 Sätze 1 und 3.

4

Die Vergütung der Arbeitsleistung soll den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen.

5

Sie dient der Förderung der Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Haftzeit.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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