42

§ 42 HG

Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Fn 2)

(1)
1

Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert.

2

Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden.

3

Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2)

Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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HG

Hochschulgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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