Anlage 42

Anlage 42 BewG

(zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848)

I.

Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1.

Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt. Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen. Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2.

Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II.

Normalherstellungskosten (NHK) Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

Gebäudeart

Baujahrgruppe

vor 1995

1995 – 2004

ab 2005

 1

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

  695

  886

1 118

 2

Banken und ähnliche Geschäftshäuser

  736

  937

1 494

 3

Bürogebäude, Verwaltungsgebäude

  839

1 071

1 736

 4

Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude

1 004

1 282

1 555

 5

Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

1 164

1 488

1 710

 6

Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime

  876

1 118

1 370

 7

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser

1 334

1 705

2 075

 8

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

1 118

1 427

1 859

9.1

Sporthallen

1 133

1 447

1 777

9.2

Tennishallen

  814

1 040

1 226

9.3

Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder

1 978

2 524

3 075

10.1

Verbrauchermärkte

  582

  742

  896

10.2

Kauf- und Warenhäuser

1 066

1 360

1 633

10.3

Autohäuser ohne Werkstatt

  757

  968

1 277

11.1

Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

  762

  973

1 200

11.2

Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

  536

  680

  942

12.1

Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

  283

  361

  505

12.2

Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung

  443

  567

  711

12.3

Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung

  716

  917

1 128

13

Museen, Theater, Sakralbauten

1 514

1 875

2 395

14

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches

  263

15

Stallbauten

  422

16

Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen

  623

17

Einzelgaragen, Mehrfachgaragen

  500

18

Carports und Ähnliches

  196

19

Teileigentum

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

20

Auffangklausel

Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

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