42

§ 42 BetrVG

Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1)
1

Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet.

2

Sie ist nicht öffentlich.

3

Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2)
1

Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist.

2

Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört.

3

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

DE Bund
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