415

§ 415 BGB

Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1)
1

Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab.

2

Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat.

3

Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2)
1

Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.

2

Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3)
1

Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.

2

Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

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