412

§ 412 StPO

Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

1

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

2

Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.