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§ 41 VwVGBbg

Übergangsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt.

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VwVGBbg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

BB Brandenburg
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