41

§ 41 SGB 11

Tagespflege und Nachtpflege

(1)
1

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

2

Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

(2)
1

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

2

Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,

2.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,

3.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,

4.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.

(3)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

(4)

bis (7) (weggefallen)

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SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

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