41

§ 41 SGB 12

Leistungsberechtigte

(1)

Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2)
1

Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben.

2

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

3

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von

1947

1

65 Jahren und 1 Monat

1948

2

65 Jahren und 2 Monaten

1949

3

65 Jahren und 3 Monaten

1950

4

65 Jahren und 4 Monaten

1951

5

65 Jahren und 5 Monaten

1952

6

65 Jahren und 6 Monaten

1953

7

65 Jahren und 7 Monaten

1954

8

65 Jahren und 8 Monaten

1955

9

65 Jahren und 9 Monaten

1956

10

65 Jahren und 10 Monaten

1957

11

65 Jahren und 11 Monaten

1958

12

66 Jahren

1959

14

66 Jahren und 2 Monaten

1960

16

66 Jahren und 4 Monaten

1961

18

66 Jahren und 6 Monaten

1962

20

66 Jahren und 8 Monaten

1963

22

66 Jahren und 10 Monaten

ab 1964

24

67 Jahren.

(3)

Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a)

Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.

in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder

2.

in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4)

Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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