Bestellt ein Gericht eine ehrenamtliche Bewährungshelferin oder einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so belehrt es sie oder ihn über die Aufgaben und verpflichtet sie oder ihn durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der übertragenen Aufgaben.
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer erhält eine Bestellungsurkunde.
Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Daneben werden notwendige Fahrtkosten in dem für ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorgesehenen Umfang entsprechend § 5 JVEG sowie sonstige notwendige bare Auslagen entsprechend § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt.
Für die Festsetzung der Leistungen, die Geltendmachung und das Erlöschen der Ansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.