41

§ 41 EntGBbg

Entschädigung außerhalb der förmlichen Enteignung

1

Ist allein wegen außerhalb der förmlichen Enteignung eingetretener Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten, so gelten die Vorschriften des Kapitels 3 und des Abschnitts 1 dieses Kapitels entsprechend.

2

Kommt eine Einigung nicht zustande, so können Entschädigungsberechtigter oder Entschädigungsverpflichteter, soweit gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen.

3

Hat der Entschädigungsverpflichtete dem Entschädigungsberechtigten ein angemessenes Angebot unterbreitet, so ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.

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EntGBbg

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

BB Brandenburg
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