41

§ 41 BBiG

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1)
1

Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.

2

Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2)
1

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.

2

Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.