41

§ 41 BBesG

Änderung des Familienzuschlages

1

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.

2

Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

DE Bund
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