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§ 41 ASOG Bln

Beendigung der Sicherstellung; Kosten

(1)
1

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

2

Ist die Herausgabe an diese nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.

3

Sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich beim letzten Gewahrsamsinhaber nicht um den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten an der Sache handelt, kann die Herausgabe verweigert werden; § 40 gilt entsprechend.

4

Satz 1 gilt in den Fällen des § 38 Absatz 3 entsprechend.

5

Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2)
1

Die Sicherstellung im Sinne des § 38 Absatz 3 darf nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden.

2

Kann die Forderung oder das Vermögensrecht nach Ablauf eines Jahres nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung mit gerichtlicher Zustimmung um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3)
1

Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

2

Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.

3

Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(4)
1

Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last.

2

Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

3

Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4

Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

5

Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

6

Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.

(5)
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ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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