Die LfM erteilt für Rundfunkprogramme, die für den örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren; eine Zulassung kann auf Antrag auch erteilt werden für Rundfunkprogramme nach Halbsatz 1, die ausschließlich im Internet verbreitet werden. § 83 gilt entsprechend.
Rundfunkprogramme in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt.
Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin.
Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.
Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele sind in den Programmen unzulässig, Sponsoring ist zulässig.
Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Programmen beteiligen.
§§ 40a bis 40d neu eingefügt durch Artikel 2 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), in Kraft getreten am 17. Juli 2014; § 40b zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019; §§ 40a, 40c und 40d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.