40d

§ 40d LMG NRW

Rundfunkprogramme in Hochschulen

(1)

Die LfM erteilt für Rundfunkprogramme, die für den örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren; eine Zulassung kann auf Antrag auch erteilt werden für Rundfunkprogramme nach Halbsatz 1, die ausschließlich im Internet verbreitet werden. § 83 gilt entsprechend.

(2)

Rundfunkprogramme in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(3)
1

Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt.

2

Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin.

3

Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.

(4)
1

Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele sind in den Programmen unzulässig, Sponsoring ist zulässig.

2

Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

(5)

Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Programmen beteiligen.

(6)

§§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Absatz 4 gelten entsprechend.

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