40c

§ 40c LMG NRW

Lehr- und Lernsender

(1)

Die LfM kann für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, deren Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.

(2)
1

Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien.

2

Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird.

3

Im Übrigen gelten für die Zulassung nach Absatz 1 die Vorschriften des Abschnitts 2.

(3)
1

Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren.

2

Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend.

3

Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

4

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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