408

§ 408 AktG

Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

1

Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

2

Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.

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AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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