406c

§ 406c StPO

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)
1

Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen.

2

Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2)

Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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