40

§ 40 VerfGGBbg

Beteiligung des Landtages und der Landesregierung

1

Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.

2

Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGGBbg

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

BB Brandenburg
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