40

§ 40 SGB 8

Krankenhilfe

1

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend.

2

Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen.

3

Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.

4

Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 8

Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe

DE Bund
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