40

§ 40 KV M-V

Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Beigeordnete

(1)
1

Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung vertreten.

2

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält.

3

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt.

4

Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand.

5

Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

6

Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.

(2)
1

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte.

2

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen.

3

Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Stellvertreterin oder des neu gewählten Stellvertreters gleichen Ranges. § 39 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3)
1

In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. § 19 Absatz 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend.

2

Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde durch Übersendung eines Protokollauszugs anzuzeigen.

3

Die Hauptsatzung kann für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen.

4

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen.

5

Ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt; sie sind jedoch in angemessener Weise zu entlasten.

6

Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt einer neu gewählten Stellvertreterin oder eines neu gewählten Stellvertreters.

7

Für sie gelten §§ 24, 26, 27 und 39 Absatz 4 entsprechend.

(4)
1

In großen kreisangehörigen Städten können bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu drei und in kreisfreien Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden.

2

Für sie gilt § 38 Absatz 8 entsprechend.

3

Die Hauptsatzung kann für die Beigeordneten eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen.

4

Die Beigeordneten sind der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Stadtverwaltung.

5

Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister mit Zustimmung der Stadtvertretung.

6

Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Hauptausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben.

7

Mit Ausnahme der in §§ 29, 33 und 38 Absatz 4 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, deren oder dessen fachlicher Weisung sie unterstehen.

8

Die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten wird in der Hauptsatzung bestimmt.

9

Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1. oder 2.

10

Stellvertreterin oder des 1. oder 2.

11

Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

12

Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters § 40 Absatz 3 entsprechend.

13

Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion der 1.

14

Stellvertreterin oder des 1.

15

Stellvertreters der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

(5)
1

Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 37 Absatz 2 entsprechend.

2

Den Tag der Wahl beschließt die Stadtvertretung in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit einem Vorlauf von mindestens fünf Monaten; er darf nur aus wichtigem Grund verschoben werden.

3

Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen.

4

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bewertet die eingegangenen Bewerbungen und die Wahlvorschläge in Bezug auf die Voraussetzungen nach Satz 3.

5

Sie oder er kann sich mit der Bitte um Beratung an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden.

6

Den Mitgliedern der Stadtvertretung ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller zur Wahl stehenden Personen und die Bewertung nach Satz 4 einzusehen; dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist.

7

Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die Voraussetzungen nach den Sätzen 3, 4 und 6 sowie die Sitzungsniederschrift, vorzulegen.

8

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer rechtswidrigen Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Wahl widersprechen; § 81 gilt entsprechend.

9

Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der in Satz 8 genannten Frist, sind die Gewählten für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu Beigeordneten zu ernennen.

10

Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes.

11

Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

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