40

§ 40 HochSchG

Amtszeit

(1)
1

Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums.

2

Die Hochschule kann durch Satzung längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen.

3

Für die studierenden Mitglieder im Senat oder im Fachbereichsrat kann eine längere Amtszeit gemäß Satz 2 von bis zu zwei Jahren vorgesehen werden.

(2)

Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.

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