40

§ 40 HessHG

Wahlen

1

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

2

Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zu Wahlverfahren, Amtszeiten, der Stellvertretung vorzeitig ausgeschiedener und vorübergehend verhinderter Mitglieder sowie der Wahlanfechtung.

3

Die Regelungen zur Festlegung des Wahlverfahrens und des Zeitpunkts der Wahl sollen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen.

4

Dabei kann insbesondere auch die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe berücksichtigt werden, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze vollumfänglich gewahrt sind und die Manipulationssicherheit gewährleistet ist.

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HessHG

Hessisches Hochschulgesetz

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